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Mieterhöhung ohne Mietspiegel: BGH: Vermieter muss Preisüberischt nicht mitschicken
ama. FRANKFURT, 12. März. Vermieter müssen ihren Mietern keinen Mietspiegel schicken, wenn sie die Miete erhöhen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es genüge, dass der Mietspiegel allgemein zugänglich sei, etwa wenn man ihn im Kundencenter einer Immobilienfirma oder beim Mieterschutzbund einsehen könne (Az. VIII ZR 74/08. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen lobte das Urteil, weil es „überzogene Anforderungen“ verhindere. Mieterhöhungen scheitern oft an „marginalen Mängel oder überzogene Darlegungspflichten der Vermieter“, sagte GdW-Präsident Lutz Freitag.
Zudem lockerte der BGH den Kündigungsschutz von Mietern. Auch wenn für ihre Wohnung eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen gelte, dürfe der Eigentümer trotzdem kündigen, wenn er die Wohnung für Personal brauche – im konkreten Fall für Au-pair-Mädchen (Az. VIII ZR 127/08). Das Urteil betraf einen Fall in München, wo wegen Wohnungsknappheit eine zehn Jahre lange Kündigungsfrist nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gilt. Da Frist verhindert nach Ansicht des Gerichts zwar Kündigung wegen Eigenbedarfs und drohender wirtschaftlicher Nachteile. Darüber hinaus dürfe man aber kündigen, wenn es ein „berechtigtes Interesse“ gebe. Dies sei der Fall, wenn man Hausangestellte unterbringen müsse. Der Mieterbund kritisierte die Entscheidung als widersprüchlich: Vermieter dürften nicht für Ihre Eltern und Kinder kündigen, aber für Angestellte.
Quelle: FAZ 13.03.2009
Gegen Schäden durch Ihre Haustiere können sich Mieter kaum versichern
Tierhalter haben es manchmal nicht leicht, eine Wohnung zu finden. Vermieter und Nachbarn fürchten Lärm, Geruch, Belästigung oder Verunreinigung in Wohnung, Treppenhaus oder Garten. Sollt wirklich mal jemand zu Schaden kommen, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung. Viele Fälle deckt sie aber nicht ab. Schäden an der Mietwohnung werden nur von der Versicherung übernommen, wenn sie einem plötzlichen Ereignis zu zuordnen sind. Es geht dabei um die so genannte spezifische Tiergefahr. Gegen diese können sich Tierhalter Haftpflicht versichern. Wenn der Tierhalter die Gefahr aber verhindern könnte, muss er es auch tun. Gegen Kratzspuren durch wiederholte Einwirkung vom Tier hilft also keine Versicherung, sondern nur Erziehung. Für Schäden durch häufiges Scharren oder Urinieren ist der Halter verantwortlich. Das bestätigte das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Fall: Der Hund der Klägerin hatte in der Mietwohnung Schäden an Tapeten und Türzagen verursacht (Aktenzeichen: 139 C 580/07). Die Frau wollte etwa € 600,00 von ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung haben. In dem Vertrag waren wie üblich Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiss und übermäßiger Beanspruchung aber ausgeschlossen. Und so entschieden die Richter: Die Fotos von den Kratzschäden wiesen darauf hin, dass es sich nicht um einen „einzelnen Unglücksfall“ handelt, sondern um ein intensives wiederholtes Schadensverhalten des Hundes. Und das hätte die Halterin unterbinden müssen.
Welche Tiere erlaubt sind
Vermieter dürfen die Haltung von größeren und gefährlichen Tieren untersagen. Ein pauschales Verbot ist jedoch nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen entschieden. Denn Tiere, die „von sich aus keine Belästigung“ hervorrufen, dürfen die Eigentümer nicht ablehnen. Zu diesen Tieren zählen die so genannten Kleintiere, wie Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. Hunde sind von dieser Regel üblicherweise ausgenommen. Was zulässig ist, hängt auch vom Einzelfall ab. Laut BGH muss eine Abwegung zwischen den Interessen des Mieters, Vermieters und anderen Beteiligten erfolgen.
Die drei hartnäckigsten Mietrechts-Irrtümer
Obwohl die meisten deutschen Haushalte zur Miete wohnen, ist das Mietrecht für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Die Folge: Irrtümer und Halbwahrheiten halten sich hartnäckig und führen oft zu Unstimmigkeiten, Streit oder sogar Gerichtsverfahren. Kurcz-immo.de erläutert die wichtigsten Mietrechts-Irrtümer.
1. Wer drei Nachmieter präsentiert, kann vorzeitig ausziehen
Ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Drei-Monats-Frist für Mieterkündigungen. Anders sieht es nur aus, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter-Vereinbarung getroffen wurde. Doch auch dann muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Bestehen beispielsweise Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des potentiellen Nachfolgers, kann der Vermieter ablehnen.
2. Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
Falsch! Nur wenn im Miervertrag eine ungültige Klausel zu Schönheitsreperaturen und Endrenovierung steht oder garnichts vereinbart wurde, darf der Mieter die Arbeiten verweigern. Ungültig sind zum Beispiel Klauseln, die starre Fristen oder eine Renovierungsverpflichtung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung enthalten. Werden jedoch flexible Zeiträume oder zustandabhängige Bedingungen genannt, steht der Mieter in der Pflicht.
3. Zweimal laut feiern im Jahr ist erlaubt
Nein! Lärmbelästigung ist niemals erlaubt, auch nicht zum Geburtstag oder anderen Anlässen. In der Realität wird das Feiern in der Wohnung zwar meist geduldet - aber nicht alles was geduldet wird, ist auch erlaubt. Das gilt übrigens auch für das Grillen auf dem Balkon: Wird ein Nachbar durch den Rauch erheblich gestört, ist es nicht gestattet.